Grundgesetz (GG)

Art. 1 . GG, Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung/Leben/Freiheit

Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die geltenden Straf- und Sittengesetze verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz

Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer, Frauen und Divers sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen: 1. “Rasse“ und ethnische Herkunft, 2. des Geschlechts, 3. Religion und Weltanschauung, 4. Behinderung, 5. des Lebensalters, 6. und seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4 Religionsfreiheit

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von den Religionsbekenntnissen unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Nachteil geschehen.

Art. 5 Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, so wie verbreiten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Zeitung werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Hoheitsträger müssen sich inhaltlich neutral gegenüber Presseorganen verhalten. Sie dürfen weder bevorzugen, noch benachteiligen. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit stellt eine Grundlage des Gemeindewesens dar, was nicht missbraucht werden darf oder zur Zerrüttung des Gemeindewesens führen darf. Das Grundgesetz vertraut darauf, dass sich solche Meinungen in der Öffentlichkeit nicht durchsetzen.

Art. 6 Berufsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Berufsausbildung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Strafe zulässig.

Art. 7 Versammlungsfreiheit

Alle Bürger haben das Recht, sich mit Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht aufgrund eines Gesetzes oder einer Regierungsanordnung beschränkt werden.

Art. 8 Eigentum

Eigentum verpflichtet und ist unantastbar. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt, oder das Eigentum im Sinne der Privatautonomie freiwillig an einen anderen Bürger veräußert wird.

Art. 9 Hausrecht

Der Schutz des Hausrechts bezieht sich auch darauf, dass die Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht verletzt werden dürfen. Der Schutz des Hausrechts bezieht sich somit neben privaten Wohnungen auch auf deren Nebenräume, wie etwa Kellerabteile und Lagerräume, sowie auf betrieblich genutzte Räumlichkeiten, wie etwa ein Business-Büro, umzäunte und/oder klar durch den Bodenbelag abgegrenzte Grundstücke. Der Schutz des Hausrechts soll insbesondere die Intimsphäre wahren und vor willkürlicher bzw. unbegründeter Hausdurchsuchungen schützen. Hausdurchsuchungen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein mit Gründen versehener richterlicher Befehl vorliegt oder es das Gesetz vorsieht.

Art. 10 Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 11 Dienstliche Handlungen

Beamte, welche im Dienst durch angemessene dienstliche Handlungen im Einvernehmen interner Vorschriften gegen ein geltendes Gesetz verstoßen, sind vor der Strafverfolgung ausgeschlossen.

Art. 12 Immunität

Beamte im höheren exekutiven, legislativen und judikativen Dienst des Dienstgrades Secretary of Justice, Attorney General, Deputy Chief Justice, Chief of Police, Sheriff und der Director of Federal Investigation Bureau, genießen absolute Immunität vor der Strafverfolgung. Die Immunität kann vom Richterrat mit strafrechtlichen Beweisen aufgehoben werden. In besonderen Fällen kann die Immunität von dem Management des U.S. Department of Justice aufgehoben werden. Besondere Fälle sind in § 12 Abs. 3 StPO geregelt.

Art. 13 Recht auf Datenschutz

Jeder Bürger hat das Recht auf die Unversehrtheit seiner Daten. Jeder Bürger selbst ist alleiniger Eigentümer über seine personenbezogenen Daten. Dies gilt nicht bei ermittlungsbezogenen Informationen, wie z.B. Akteneinträgen wie Telefonnr., Zugehörigkeit zu Gruppierungen, anderweitige Informationen.

Art. 14 Legislative Instanz

Der Kongress der Vereinigten Staaten ist die gesetzgebende Gewalt. Die Richterschaft und der Supreme Court arbeiten die Gesetze zusammen mit dem Kongress der Vereinigten Staaten aus. Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eigene Gesetzentwürfe dem Kongress der Vereinigten Staaten über das U.S. Department of Justice vorzulegen.

Art. 15 Chief Justice

Der Secretary of Justice ist zugleich der Chief Justice. Er erhält die gleichen Befugnisse wie dieser. Der Chief Justice ist der Vorsitzende Richter des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten.

Art. 16 Dekrete und Beschlüsse für Gesetze

Der Secretary of Justice, sowie durch einen vom Präsidenten bevollmächtigten Mitarbeiter des Weißen Hauses können Dekrete, welche temporäre Gesetze oder Gesetzesänderungen beinhalten, beschließen. Der Supreme Court kann temporäre Beschlüsse, welche die Fristzeiten von Gesetzen verändern, beschließen.